SATZUNG* des Fachverbandes Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER) Landesverband Brandenburg e.V.


§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Fachverband Lebensgestaltung – Ethik-Religionskunde (L-E-R),
Landesverband Brandenburg e.V.“.
Der Fachverband ist als „Landesgruppe Brandenburg“ integriert in den „Fachverband Ethik e.V.“ (Bundesverband), welcher unter der Nummer 9649 in das Vereinsregister Frankfurt am Main eingetragen ist und im folgenden „Bundesverband“ genannt wird.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam
unter der Nr. VR 1441 eingetragen.


§ 2 Zweck
Der Fachverband verfolgt den allgemeinen Zweck, selbstverantwortliche Lebensgestaltung, ethische und religionskundliche Bildung zu fördern Dafür sollen lebensbezogen psychologische, philosophische, sozial- und kulturwissenschaftliche und andere geeignete Bildungsinhalte genutzt werden.
Der Fachverband verfolgt seinen Zweck parteiübergreifend und unabhängig von staatlichen Einrichtungen sowie von Kirchen, Religions- und WeItanschauungsgemeinschaften.
Der Verband hat insbesondere folgende Ziele:
(1) Er befördert die Durchsetzung, Einführung und Entwicklung des bekenntnisfreien Schulfaches
„Lebensgestaltung – Ethik – Religionskunde“ (L-E-R) als ordentliches Unterrichtsfach für alle
Brandenburger Schülerinnen und Schüler in allen Schulstufen und Bildungsgängen.
Der Fachverband verwirklicht dies durch:

  • Mitwirkung an der bildungspolitischen Begründung und wissenschaftlichen Grundlegung
    sowie der inhaltlichen und didaktischen Ausgestaltung und Fortentwicklung des Faches LER und
    seines Unterrichts,
  • Einsatz für die Einführung von LER als Fach in der Gymnasialen Oberstufe,
  • Vertretung der Belange des Faches und der Interessen der damit befassten Personen gegenüber
    den zuständigen Behörden, gegenüber Parteien und Institutionen sowie in der Öffentlichkeit,
  • Vermittlung des Erfahrungsaustausches zwischen den LER-LehrkräftenStudentInnen.
    ReferendarInnen, DozentInnen und entsprechend tätigen behördlichen MitarbeiterInnen,
  • Beiträge, Diskussionen und Veranstaltungen zur pädagogischen, didaktischen und methodischen
    Entwicklung des LER-Unterrichts,
  • Mitwirkung an der Entwicklung und Erneuerung von Rahmenlehrplänen und Unterrichtsmaterialien,
  • Einsatz für die Weiterentwicklung der Fort- und Weiterbildung sowie die Entwicklung einer
    Ausbildung für das Fach L-E-R, Mitwirkung an Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für das Fach
    L-E-R,
  • Einsatz für die Sicherung von Lehrangeboten zu Kommunikation, Interaktion und Konfliktbearbeitung
    in der Aus- und Fortbildung.
  • Bemühungen um die weitere Profilierung des Faches LER in seiner Stellung an der Schule sowie
    um eine verstärkte Kooperation mit LehrerInnen anderer Fächer und Lernbereiche, Bemühungen um den Aufbau einer Medien- und Materialstelle für L-E-R, die LehrerInnen bei der Beschaffung von Unterrichts- und Studienmaterialien unterstützt,
  • Herstellung von Kontakten zu Gruppen und Institutionen, die sich mit Ursachenforschung zu Orientierungsproblemen in Schule und Gesellschaft sowie mit Gewaltprävention u. ä. beschäftigen,
  • Mitwirkungen im Bundesverband Ethik e. V. und Zusammenarbeit mit anderen Fachverbänden, um den Erfahrungsaustausch in der Bundesrepublik und darüber hinaus zu fördern,
  • Verdeutlichungen der besonderen L-E-R-Konzeption im Vergliech zu anderen verwandten Schulfachkonzeptionen (Ethikunterricht, Werte und Normen, evangelische und katholische Religionslehre, humanistische Lebenskunde etc.),
  • Unterstützung des Aufbaus und der Tätigkeit von SchülerInnen-Arbeitskreisen LER.

(2) gestrichen
(3) Der Fachverband beteiligt sich mit Beiträgen an der öffentlichen Diskussion zu Wertebildung und –erziehung.
(4) Schließlich setzt sich der Fachverband LER für die Förderung des Dialogs zwischen Menschen
verschiedener Weltanschauungen, Religionen und Kulturen ein und will damit einen Beitrag zur
interkulturellen und europäischen Verständigung leisten.


§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(2) Der Verband erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Geld- und Sachspenden,
c) sonstige Zuwendungen.
(3) Der Verband ist Mitglied im Fachverband Ethik e. V. (Bundesverband) und unterstützt dessen
Tätigkeit mit 30% seiner Mitgliedsbeiträge. Dieser Prozentsatz kann nur von der Mitglieder-
versammlung des Bundesverbandes verändert werden. Der Verband übergibt den Anteil
jährlich im April. Der Bundesverband erhebt von den Mitgliedern des Landesverbandes keine
weiteren Mitgliedsbeiträge.
(4) Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung des Landesver-
bandes auf Vorschlag des Landesvorstandes festgelegt.
Der Landesvorstand schlägt die Höhe nach Rücksprache mit dem Bundesvorstand vor. Weicht
die Höhe des Mitgliedsbeitrages um mehr als 25% von dem im Bundesverband durchschnittlich
erhobenen Mitgliedsbeitrag ab, so bedarf eine solche Festsetzung der Bestätigung durch die
Bundesmitgliederversammlung.


§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied oder Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die
den Zweck und die Ziele des Vereins bejaht und fördern will.
Juristische Personen können einen Antrag auf außerordentliche Mitgliedschaft oder
Fördermitgliedschaft stellen, über den der Vorstand entscheidet.
(2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung, mit der auch diese
Satzung anerkannt und gleichzeitig eine Einzugsermächtigung für die Mitgliedsbeiträge bzw. bei
Fördermitgliedern für die Förderbeiträge erteilt wird.
(3) Durch den Beitritt als ordentliches oder außerordentliches Mitglied zum Landesverband wird
gleichzeitig die Mitgliedschaft im Bundesverband erworben.
(4) Mitglied können auch alle Schülerinnen und Schüler werden, sowie alle Jugendlichen, die den
Zweck und die Ziele des Verbandes nach ihren Möglichkeiten fördern wollen. Sie haben
Stimmrecht nach Vollendung des 14. Lebensjahres. Das Stimmrecht bei Minderjährigen muss
durch schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gesichert sein. Hierfür reicht eine
einmalige Zustimmungserklärung der Eltern bei Verbandseintritt ihrer Kinder.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres mit vierteljähriger
Kündigungsfrist bzw.
c) durch Ausschluss.
(6) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Verbandsinteressen verstoßen hat oder trotz
dreimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Anschrift fällige Beiträge nicht bezahlt hat, kann
durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss
ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den
Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein
zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim
Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht ein
Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, akzeptiert es den
Ausschließungsbeschluss.
(7) Auf das Vermögen des Landesverbandes und des Bundesverbandes haben die ausscheiden-
den Mitglieder keinen Anspruch.


§ 6 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Voraussetzung für das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ist die Zahlung aller fälligen Beiträge bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung der/des Vorsitzenden mindestens alle zwei Jahre zusammen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zecks und
der Gründe verlangt wird. Die Einladung ist vom Vorstand nebst einer Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich den Mitgliedern zuzusenden. Mitglieder können die Mitgliederliste auf Wunsch einsehen.
(3) Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und des Beisitzenden als Vertreter des Bundesvorstandes entgegen.
Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung in Mitgliederversammlungen sind
insbesondere:
a) die Rechenschaftslegung und der Kassenbericht des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes gem. § 8, Abs.3 und der Kassenprüfer/innen gem. § 12, Abs. 2,
d) die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
e) die Verabschiedung von Finanzplänen,
f) Beschlüsse gemäß § 5, Abs. 2 und 4,
g) die Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
h) Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
(4) Anträge an die Mitgliederversammlung sollen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Der Vorstand stellt die Anträge der Mitgliederversammlung zur Diskussion und Beschlussfassung vor.
(5) Jede Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Im Falle des Absatzes 3, Buchstabe b) sind die Mitglieder des Vorstandes nicht stimmberechtigt.
(6) Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der beschlussfähigen
Mitgliederversammlung.
(7) Ein Vorstandsmitglied oder ein vom Vorstand beauftragte/r Protokollant/in hat über jede
Verhandlung der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen und dabei insbesondere die Beschlüsse festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen Mitglieder können die Protokolle einsehen. Ein Exemplar des Protokolls ist dem Bundesvorstand zuzuleiten. Mitglieder des Bundesvorstandes haben das Recht auf Teilnahme, Rede und Abstimmung (eine Stimme) während der Landesmitgliederversammlungen.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet den Verband nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, führt die
Geschäfte und verwaltet das Vermögen des Vereins. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens vier ordentlichen Mitgliedern:

  • der/dem Vorsitzenden
  • einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin
  • mindestens einer Beisitzerin oder einem Beisitzer

Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer oder offener Wahl oder durch Briefwahl einzeln und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand amtiert solange, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Organ des Verbandes übertragen ist.
Der Vorstand ist mit mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschlussentwurf zustimmen.
(5) Der Vorstand benennt im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand ein Vorstandsmitglied, das
die Kooperation mit dem Bundesvorstand gewährleistet.
(6) Mitglieder des Bundesvorstandes haben das Recht auf Teilnahme und Rede während der Vorstandssitzung des Landesverbandes.


§ 9 Erweiterter Vorstand und Regionalgruppen
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und zusätzlich aus vom Vorstand berufenen fachkompetenten Mitgliedern. Der erweiterte Vorstand tritt zusammen, wenn besondere Angelegenheiten zur Erfüllung des Vereinszweckes verhandelt werden müssen. Er ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des erweiterten Vorstandes dieses beantragen. Der Vorstand kann bei Bedarf zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes Gäste mit beratender Stimme einladen.
(2) Regionalgruppen können in den Großkreisen sowie in den kreisfreien Städten Brandenburgs gebildet werden. Es können sich auch Mitglieder aus verschiedenen Großkreisen bzw. kreisfreien Städten zu einer Regionalgruppe zusammenschließen.
(3) Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 10 Gremien des Verbandes
(1) Der Landesverband kann Arbeitsgruppen, Arbeitskreise und Arbeitsgemeinschaften für
bestimmte Aufgaben bilden.
(2) Es kann durch den Vorstand ein wissenschaftlicher Beirat berufen werden.


§11 Beziehungen zwischen Landesverband (Landesgruppe) und
Bundesverband

(1) Der Landesverband ist in seiner Zwecksetzung, seinen Zielen und ihrer Umsetzung autonom.
(2) Der Bundesverband unterstützt den Landesverband im Rahmen der sich in den verschiedenen
Bundesländern entwickelnden Pluralität der Modelle.
(3) Dem Landesverband wird bei bundesweiten Entscheidungen und Verlautbarungen ein
Minderheitenvolum zugestanden, welches auszuweisen ist.
(4) Der Landesverband erhält die Protokolle der Sitzungen des Bundesvorstandes und der
Mitgliederversammlungen des Bundesverbandes.
(5) Der Bundesvorstand und der Landesvorstand haben ein gegenseitiges Recht auf Einsicht in die
Kassenbücher. Der Bundesvorstand sichert dem Landesvorstand eine Verwendung der vom
Landesverband zugeführten Gelder zu, die letztlich auch dem Landesverband zugute kommt.
(6) Die Festlegungen der Absätze 1 bis 5 werden vom Bundesvorstand im Rahmen der
Mitgliedschaft des Fachverbandes im Bundesverband anerkannt.


§ 12 Haushaltsführung
(1) Durch den Vorstand ist ein Beitragskonto sowie ein Konto für Spenden und andere finanziellen
Zuwendungen (Förderfond L-E-R) einzurichten.
(2) Der Vorstand legt die Jahresrechnungen mit Belegen der Mitgliederversammlung vor. Die
Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnungen und die
Entlastung des Vorstandes hinsichtlich der Haushaltsführung. Die Mitgliederversammlung wählt
zwei Mitglieder als Kassenprüfer, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand bestellten
Beirat angehören.


§ 13 Satzungsänderung aus zwingenden Gründen
Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit oder die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen. Eine Satzungsänderung dieser Art ist unverzüglich allen Mitgliedern bekanntzugeben.

§ 14 Auflösung des Verbandes
(1) Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes erfordert die Zustimmung einer
Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung.
(2) Im Falle einer Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes
wird ein etwa vorhandenes Vermögen im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt einem
gemeinnützigen Verein im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit im Land Brandenburg zur
Verfügung gestellt.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/ der Vorsitzende und der
Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.


Diese Satzung wurde beschlossen von der Gründungsversammlung am 19. Januar 1995 in Ludwigsfelde, zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 22. November 2013 in Ludwigsfelde.

*mit den von den Mitgliederversammlungen am 22. November 2013 in Ludwigsfelde beschlossenen Satzungsänderungen