Fachverband L-E-R
Lebensgestaltung-Ethik-ReligionskundeL-E-R ist ein wertebildendes, interdisziplinäres Schulfach, das es nur in Brandenburg gibt. Hier erfahren Sie mehr über Anliegen, Inhalte und Besonderheiten des Faches. Der Fachverband setzt sich für die Entwicklung von L-E-R ein und steht Lehrkräften, Studierende und Referendare im Fach L-E-R als Ansprechpartner zur Verfügung. Neben bildungspolitischen Zielen und der Unterstützung von Fortbildungen möchten wir unseren Mitgliedern Möglichkeiten des Austauschs bieten, z. B. durch ein Forum und eine Materialsammlung. Hier finden Sie eine Literatur- und Linkliste mit L-E-R-relevanten Materialien und Nachschlagewerken. Geplant ist auch ein Materialfundus mit Best-Practice-Beispielen.
ebensgestaltung
Durch Artikel, Interviews und Erfahrungen der Mitglieder versuchen wir Lösungen und Inspirationen für ein besseres und sinnvolleres Leben anzubieten.
thik
Das Ethikforum auf unserer Website bietet einen offenen Raum für Diskussionen und Gespräche über ethische Grundsätze mit kultureller und sozialer Vielfalt.
eligionskunde
Meinungsfreiheit wird als grundlegendes Recht auf unserer Website betont, und alle Mitglieder können ihre Gedanken und Überzeugungen ohne Angst vor Zensur und Einschränkungen äußern.
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Die Beitrittserklärung finden Sie hierDie ausgefüllte Beitrittserklärung senden Sie bitte an kontakt@fachverband-ler.de
Aktuelles
Würdigung von Christian Lange
24. Oktober 2024
Lernportal Werte und Normen
16. November 2023
LER für die Ohren
16. November 2023
Einladung zum Fachtag LER
13. März 2023
Über L-E-R
An der Lehrerausbildung sind mehrere Fachdisziplinen beteiligt: Praktische Philosophie, Religionswissenschaft, Soziologie, Psychologie und Fachdidaktik. Für die Lehrkräfte stellt sich damit die Aufgabe, bei der unterrichtlichen Behandlung von jugendrelevanten Schlüsselproblemen, Wertorientierungen, Denk- und Handlungsmustern Fachwissen und Fertigkeiten aus diesen Bezugsdisziplinen in kreativer Weise zu kombinieren und fachdidaktisch aufzubereiten. Schüler*innen sollen kompetent werden, sich existentielle Fragen, Grundwerte menschlichen Handelns und Herausforderungen der Gegenwart zu erschließen und sie zu diskutieren. Wertpräferenzen sollen entwickelt und hinterfragt werden, um daraus lebenspraktische Konsequenzen zu ziehen. Die Unterstützung bei ihrer selbstbestimmten und verantwortungsvollen Lebensgestaltung, der Suche nach vertretbaren Begründungen ihres Handelns und der kritischen Urteilsbildung sind zentrale Aufgaben der Lehrkräfte.
Folgende Themenfelder, die der Rahmenlehrplan detaillierter skizziert, sind bestimmend für die Inhalte des Faches:
Wer bin ich? Identität Miteinander leben – soziale Beziehungen Menschsein – existenzielle Erfahrung Den Menschen und die Welt denken – Menschen- und Weltbilder Die Welt gestalten – der Mensch zwischen Natur und Kultur Die Welt von morgen – Zukunftsentwürfe Zum aktuellen Rahmenlehrplan siehe:
https://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/fileadmin/bbb/unterricht/rahmenlehrplaene/Rahmenlehrplanprojekt/amtliche_Fassung/Teil_C_L-E-R_2015_11_10_WEB.pdf
Zur Geschichte des Faches siehe:
www.uni-potsdam.de/de/ler/das-institut/geschichte-des-faches
Unter den Lehramtsstudiengängen ist L-E-R einer mit der höchsten Studienzufriedenheit und den geringsten Abbruchsquoten. Das liegt an einer guten Studienberatung, einer aktiven Fachschaft und an der hervorragenden Zusammenarbeit der Dozenten*innen in Fachdidaktik, Psychologie, Soziologie, Philosophie und Religionswissenschaft.
Das L-E-R-Studium befähigt, sich die Europa prägenden Religionen zu erschließen (z.B. Christentum, Judentum, Islam) und ihren zunehmenden Bedeutungsverlust einzuschätzen, in ethischen Herausforderungen (z.B. Bioethik, Umweltethik, Sozialethik) einen begründeten Standpunkt einzunehmen; den speziellen Problemen der Jugendphase zu begegnen (z.B. Mobbing, Identitätsfindung, Körperbild) und diese Themen in Unterrichtskontexten anhand von Fragen der Schülerinnen und Schüler zu entfalten.
L-E-R ist ein einzigartiges Fach, das es nur in Brandenburg gibt. Überblickt man die Fächerlandschaft Mitteleuropas, bewegen sich viele Fächer auf dieses Modell zu: Ethik-Unterrichte nehmen Religionsthemen hinzu, Religionsunterrichte werden interreligiöser und ethischer. Insofern ist L-E-Rdas werteorientierte Fach der Zukunft.
Die aktuelle Studienordnung liegt auf:
www.uni-potsdam.de/am-up/2019/ambek-2019-13-971-975.pdf
In Kooperation mit Kolleg*innen aus den verschiedenen Fachbereichen des Instituts für L-E-R (Universität Potsdam) haben wir eine ausführliche Sammlung mit Literaturhinweisen und Links erstellt. Sie ist nach den Fachbereichen sortiert und listet (zum Teil auch kommentiert) Reader, einführende Handbücher, Nachschlagewerke, Zeitschriften, Webseiten, Quellenübersetzungen und andere Veröffentlichungen. Darüber hinaus ist kenntlich gemacht, welche Publikationen als e-ressource über die Uni-Bibliothek Potsdam zugänglich sind und wo Inhaltsverzeichnisse online eingesehen werden können.
Diese Liste ist vorrangig als Unterstützung für L-E-R-Lehrende und Studierende gedacht, die zu L-E-R-relevanten Fragen, Themen und Debatten geeignete Fachliteratur, Materialien und Quellen suchen. Momentan sind die Tipps zum Bereich Religionskunde besonders umfangreich.
Es handelt sich um Empfehlungen, die regelmäßig aktualisiert werden sollen. Dementsprechend sind Sie herzlich eingeladen, Ergänzungs- oder Änderungsvorschläge zu machen und sich so über bewährte oder problematische Veröffentlichungen auszutauschen und zu informieren.
Bei Anmerkungen kann sich an Jenny Vorpahl (jenny.vorpahl@uni-potsdam.de) gewendet werden.
LITERATUR UND LINKS LER HERUNTERLADEN
Über uns
In der Vergangenheit hat der Fachverband auf Entwicklungsaufgaben des Faches und Probleme an den Schulen hingewiesen, z.B. fachfremder Unterricht, Fachlehrermangel. So konnten Lehrkräfte notwendige Kritik und schulpolitische Forderungen unabhängig von Dienstwegen und Dienstverhältnissen vorbringen. Aktuelles Entwicklungsvorhaben ist die Etablierung des Faches L-E-R in der Sekundarstufe II.
Juliane Standke, Vorsitzende Zwischen 2003 und 2009 habe ich mein Lehramtsstudium für die Fächer Deutsch und L-E-R absolviert. Nach meinem Referendariat fand ich schnell meinen Weg in den Schuldienst und wurde auch mit einer hohen Stundenzahl in L-E-R eingesetzt. Keine Selbstverständlichkeit! Seitdem ist es mir ein Anliegen, mich für die Belange der L-E-R-Lehrer*innen einzusetzen.
Johann Hafner, Stellvertretender Vorsitzender Seit 10 Jahren bin ich Mitglied des Vorstandes des Fachverbands, weil ich es für wichtig halte, dass sich L-E-R-Lehrer*innen solidarisieren. Ich arbeite als Professor für Religionswissenschaft am Institut L-E-R und bin für den R-Bereich zuständig. Seither habe ich die Entwicklung des Faches konstruktiv begleitet in Neufassungen der Studienordnung oder in Beiträgen zum Rahmenlehrplan.
Jenny Vorpahl, Schatzmeisterin Ich habe von 2004-2010 Geschichte und Religionswissenschaft studiert und während des Studiums auch Lehrveranstaltungen in L-E-R besucht. Seit 2010 lehre und forsche ich als Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für L-E-R. Da ich sehr viel mit Studierenden des Faches arbeite, trat ich 2013 dem Fachverband bei und wurde 2019 in den Vorstand gewählt.
Vorüberlegungen
Brandenburg und Berlin sind die einzigen Bundesländer, in denen für die Sekundarstufe II (Klassen 11-12/13) kein ordentlicher Unterricht in einem wertebildenden Fach (Ethik, Religionsunterricht, Religionskunde, Philosophie) vorgesehen ist. 1 Durch Stundenplanänderungen (in 9. Klasse zweistündig, statt in 9. und 10. Klasse jeweils einstündig) endet L-E-R meist sogar nach der 9. Klasse. Dies ist umso bedauernswerter, als Lehrerinnen und Schülerinnen berichten, dass ab der 10. Klasse Werte- und Religionsreflexion nachgefragt ist und besonders nachhaltig wirkt. Zwar ist „Philosophie“ in der Stundentafel des Landes Brandenburg als Wahlfach in der Sek II vorgesehen, aber es wird kaum angeboten, da das Land keine Lehrkräfte hierfür ausbildet. Wo es angeboten wird, melden sie Schüler*innen an.
Viele ehemalige L-E-R-Studierende wünschen sich zudem, das Philosophie oder L-E-R in den höheren Klassen unterrichten zu können. Daher hat das Institut LER folgende Initiative gestartet: Am 16.12. 2013 trat das Institut L-E-R an das Wissenschaftsministerium mit dem Angebot heran, ein lehramtsbezogenes Studium für das Fach Philosophie aufzubauen.
Am 28.02. 2014 bat das MBJS das Institut L-E-R, ein Modell zu entwickeln, in dem ein gemeinsamer „Bachelor LER/Philosophie“ zu einem „Master L-E-R Schwerpunkt Sek I“oder zu einem „Master Philosophie Schwerpunkt Sek II“ führt. Eine Studienkommission der Institute L-E-R und Philosophie hat – unter Berücksichtigung Vorgaben der KMK-Vorgaben und der universitären Ressourcen – eine Studienordnung entwickelt. Ergebnis war ein Säulenmodell mit der Aufteilung der Studienplätze: 45 Plätze wie bisher „Bachelor L-E-R“ weiterführend zum „Master L-E-R für Sek I“; und daneben 15 Plätze für einen Bachelor Philosophie/L-E-R weiterführend zum Master Philosophie für Sek II. Die Institute L-E-R und Philosophie verfügen über die erforderlichen fachwissenschaftlichen sowie fachdidaktischen Ressourcen und könnten diesen Studiengang kapazitätsneutral anbieten.
Für diese 15 Studierenden sind Seminarschulen notwendig, in welchen Masterpraktika und der Vorbereitungsdienst stattfinden. 16 Schulen im Land Brandenburg kommen hierfür in Frage: 6 staatliche Gymnasien, 6 private Gymnasien, 2 staatliche Gesamtschulen, 1 private Gesamtschule, 1 Oberstufenzentrum (lt. Zählung des MBJS kommen nur 6 öffentliche Schulen als Ausbildungsschulen in Betracht).
Im Juli 2015 brach das Ministerium die Überlegungen ab, da sich „veränderte bildungspolitische Schwerpunktsetzungen ergeben“ hätten. Die weitere Diskussion zur Einführung eines entsprechenden Studiengangs könne „jedoch zu einem ggf. geeigneten Zeitpunkt fortgesetzt werden“.
Um das Ziel zu erreichen, gibt es nun zwei Wege:
Das MBJS schlägt vor, dass die Universität Potsdam ein Angebot für ein Zertifikatsstudium zum nachträglichen Erwerb der Lehrbefähigung im Fach Philosophie gem. Befähigungserwerbsverordnung anbietet. Hierfür planen wir ein zweisemestriges Weiterbildungsprogramm (18 SWS), mit dem im Beruf stehende L-E-R-Lehrer*innen (für Sek I) zu Philosophie-Lehrer*innen (für Sek II) ausgebildet werden. Sie würden dann als Seminarlehrer*innen für Lehramtsstudierende zur Verfügung stehen.
Wenn das Zusatzzertifikat gut nachgefragt und von Schulleiter*innen akzeptiert wird, könnte ein Weiterbildungsstudiengang Philosophie für L-E-R-Absolventen*innen und L-E-R-Studierende im Umfang von 30 SWS entstehen. Das langfristige Ziel wäre die Einrichtung eines grundständigen Studiengangs L-E-R/Philosophie für Schulen mit gymnasialer Oberstufe.
Problem: Ermäßigungen für Lehrkräfte und finanzielle Unterstützung werden von Seiten des MBJS nicht gewährt. Zertifikatsstudien sind kostenpflichtig (ca. 2.800 € pro Student*in) und amtierende Lehrer*innen werden hierfür nicht freigestellt. Versuche, eine externe Finanzierung für die Weiterbildung von 15 Studierenden (insges. 45.000 €) zu bekommen, sind fehlgeschlagen.
Der zweite Weg wäre die Änderung der Stundentafel für die gymnasiale Oberstufe. L-E-R würde als ordentliches Schulfach in den Klassen 11-13 weitergeführt. Dies müsste der Landtag beschließen, d.h. die entscheidenden Fraktionen müssten überzeugt werden, dass dies eine politisch sinnvolle Änderung ist.
Voraussetzung: Den Abgeordneten kann eine Liste von Schulen vorgelegt werden, welche die Einführung von L-E-R als ordentliches Fach in Sek II wünschen. Zudem wäre die Vorlage eines Curriculums hilfreich, aus dem hervorgeht, was der Unterricht zur Bildung von reifen, verantwortlichen Personen beiträgt.
Johann Hafner
Fußnoten: [1] Ethikunterricht wird in 12 Bundesländern unter den folgenden Bezeichnungen erteilt: „Ethik“ in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland („Allgemeine Ethik“ in GOS), Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, „Werte und Normen“ in Niedersachsen, „Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde“ (L-E-R) in Brandenburg und „Praktische Philosophie“ (in der Sekundarstufe I) in Nordrhein-Westfalen. In den meisten Bundesländern wird „Ethik“ als ordentliches Lehrfach bis zum Abitur unterrichtet. In Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern wird in der Sekundarstufe 2 stattdessen „Philosophie“ angeboten. 2017/18 besuchten in Brandenburg 90.357 Schüler*innen den L-E-R-Unterricht, 38.095 den evangelischen Religionsunterricht, 5.409 den katholischen RU und 2.366 den humanistischen Lebenskundeunterricht. Vgl. Schuldatenerhebung des Schuljahrs 2017/18 ,Zusatzerhebung Religions- und Lebenskundeunterricht 2017/18 (ZENSOS); Fachverband Ethik (Bundesverband): Denkschrift zum Ethikunterricht (2016), auf: http://fachverband-ethik.de/index.php?id=7 (12.5.2017); Erwin, Claudia: Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Schulfach Ethik/Philosophie, Berlin 2001; Roew, Rolf/Kriesel, Peter: Einführung in die Fachdidaktik des Ethikunterrichts, Stuttgart 2017. 2015 hat der Fachverband eine Kleine Anfrage zu Situation und Perspektiven von L-E-R gestellt, u. a. zur Verteilung von fachgerecht ausgebildeten und fachfremd unterrichtenden Lehrkräften, zur Zweckentfremdung von L-E-R-Stunden, zum Einstellungsbedarf von neu ausgebildeten Lehrkräften oder zur Aufnahme von Referendar*innen: Die Denkschrift zum Ethikunterricht von 2016 bietet Informationen zur historischen Entwicklung und zum Status der Ethikfächer (inkl. L-E-R), Datenanalysen zu Schülerzahlen, zu Anteilen von fachfremdem Unterricht, zur Ausstattung mit Fachberatern und zu Referendariatsplätzen etc. sowie Zukunftsperspektiven und Forderungen.
– Presse-Ausrisse
– Fachtage: www.uni-potsdam.de/de/ler/archiv/veranstaltungen
Kooperationen:
– Dachverband Ethik e.V.
– Fachverband Ethik in Berlin
– LISUM (Landesinstitut für Schule und Medien)
– Forum Religionen im Kontext – Toleranzedikt e.V.
(1) Der Verein führt den Namen „Fachverband Lebensgestaltung – Ethik-Religionskunde (L-E-R),
Landesverband Brandenburg e.V.“.
Der Fachverband ist als „Landesgruppe Brandenburg“ integriert in den „Fachverband Ethik e.V.“ (Bundesverband), welcher unter der Nummer 9649 in das Vereinsregister Frankfurt am Main eingetragen ist und im folgenden „Bundesverband“ genannt wird.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdamunter der Nr. VR 1441 eingetragen.
§ 2 ZweckDer
Fachverband verfolgt den allgemeinen Zweck, selbstverantwortliche Lebensgestaltung, ethische und religionskundliche Bildung zu fördern Dafür sollen lebensbezogen psychologische, philosophische, sozial- und kulturwissenschaftliche und andere geeignete Bildungsinhalte genutzt werden.
Der Fachverband verfolgt seinen Zweck parteiübergreifend und unabhängig von staatlichen Einrichtungen sowie von Kirchen, Religions- und WeItanschauungsgemeinschaften.Der Verband hat insbesondere folgende Ziele:(1) Er befördert die Durchsetzung, Einführung und Entwicklung des bekenntnisfreien Schulfaches„Lebensgestaltung – Ethik – Religionskunde“ (L-E-R) als ordentliches Unterrichtsfach für alleBrandenburger Schülerinnen und Schüler in allen Schulstufen und Bildungsgängen.Der Fachverband verwirklicht dies durch:
Mitwirkung an der bildungspolitischen Begründung und wissenschaftlichen Grundlegungsowie der inhaltlichen und didaktischen Ausgestaltung und Fortentwicklung des Faches LER undseines Unterrichts,
Einsatz für die Einführung von LER als Fach in der Gymnasialen Oberstufe,
Vertretung der Belange des Faches und der Interessen der damit befassten Personen gegenüberden zuständigen Behörden, gegenüber Parteien und Institutionen sowie in der Öffentlichkeit,
Vermittlung des Erfahrungsaustausches zwischen den LER-LehrkräftenStudentInnen.ReferendarInnen, DozentInnen und entsprechend tätigen behördlichen MitarbeiterInnen,
Beiträge, Diskussionen und Veranstaltungen zur pädagogischen, didaktischen und methodischenEntwicklung des LER-Unterrichts,
Mitwirkung an der Entwicklung und Erneuerung von Rahmenlehrplänen und Unterrichtsmaterialien,
Einsatz für die Weiterentwicklung der Fort- und Weiterbildung sowie die Entwicklung einerAusbildung für das Fach L-E-R, Mitwirkung an Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für das FachL-E-R,
Einsatz für die Sicherung von Lehrangeboten zu Kommunikation, Interaktion und Konfliktbearbeitungin der Aus- und Fortbildung.
Bemühungen um die weitere Profilierung des Faches LER in seiner Stellung an der Schule sowieum eine verstärkte Kooperation mit LehrerInnen anderer Fächer und Lernbereiche, Bemühungen um den Aufbau einer Medien- und Materialstelle für L-E-R, die LehrerInnen bei der Beschaffung von Unterrichts- und Studienmaterialien unterstützt,
Herstellung von Kontakten zu Gruppen und Institutionen, die sich mit Ursachenforschung zu Orientierungsproblemen in Schule und Gesellschaft sowie mit Gewaltprävention u. ä. beschäftigen,
Mitwirkungen im Bundesverband Ethik e. V. und Zusammenarbeit mit anderen Fachverbänden, um den Erfahrungsaustausch in der Bundesrepublik und darüber hinaus zu fördern,
Verdeutlichungen der besonderen L-E-R-Konzeption im Vergliech zu anderen verwandten Schulfachkonzeptionen (Ethikunterricht, Werte und Normen, evangelische und katholische Religionslehre, humanistische Lebenskunde etc.),
Unterstützung des Aufbaus und der Tätigkeit von SchülerInnen-Arbeitskreisen LER.
(2) gestrichen(3) Der Fachverband beteiligt sich mit Beiträgen an der öffentlichen Diskussion zu Wertebildung und –erziehung.(4) Schließlich setzt sich der Fachverband LER für die Förderung des Dialogs zwischen Menschenverschiedener Weltanschauungen, Religionen und Kulturen ein und will damit einen Beitrag zurinterkulturellen und europäischen Verständigung leisten.
§ 3 Gemeinnützigkeit(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht inerster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigeZwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitgliederkeine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die demZweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigtwerden.(2) Der Verband erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durcha) Mitgliedsbeiträge,b) Geld- und Sachspenden,c) sonstige Zuwendungen.(3) Der Verband ist Mitglied im Fachverband Ethik e. V. (Bundesverband) und unterstützt dessenTätigkeit mit 30% seiner Mitgliedsbeiträge. Dieser Prozentsatz kann nur von der Mitglieder-versammlung des Bundesverbandes verändert werden. Der Verband übergibt den Anteiljährlich im April. Der Bundesverband erhebt von den Mitgliedern des Landesverbandes keineweiteren Mitgliedsbeiträge.(4) Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung des Landesver-bandes auf Vorschlag des Landesvorstandes festgelegt.Der Landesvorstand schlägt die Höhe nach Rücksprache mit dem Bundesvorstand vor. Weichtdie Höhe des Mitgliedsbeitrages um mehr als 25% von dem im Bundesverband durchschnittlicherhobenen Mitgliedsbeitrag ab, so bedarf eine solche Festsetzung der Bestätigung durch dieBundesmitgliederversammlung.
§ 4 GeschäftsjahrGeschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft(1) Ordentliches Mitglied oder Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, dieden Zweck und die Ziele des Vereins bejaht und fördern will.Juristische Personen können einen Antrag auf außerordentliche Mitgliedschaft oderFördermitgliedschaft stellen, über den der Vorstand entscheidet.(2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung, mit der auch dieseSatzung anerkannt und gleichzeitig eine Einzugsermächtigung für die Mitgliedsbeiträge bzw. beiFördermitgliedern für die Förderbeiträge erteilt wird.(3) Durch den Beitritt als ordentliches oder außerordentliches Mitglied zum Landesverband wirdgleichzeitig die Mitgliedschaft im Bundesverband erworben.(4) Mitglied können auch alle Schülerinnen und Schüler werden, sowie alle Jugendlichen, die denZweck und die Ziele des Verbandes nach ihren Möglichkeiten fördern wollen. Sie habenStimmrecht nach Vollendung des 14. Lebensjahres. Das Stimmrecht bei Minderjährigen mussdurch schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gesichert sein. Hierfür reicht eineeinmalige Zustimmungserklärung der Eltern bei Verbandseintritt ihrer Kinder.(5) Die Mitgliedschaft endeta) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres mit vierteljährigerKündigungsfrist bzw.c) durch Ausschluss.(6) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Verbandsinteressen verstoßen hat oder trotzdreimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Anschrift fällige Beiträge nicht bezahlt hat, kanndurch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschlussist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über denAusschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückscheinzuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beimVorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht einMitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, akzeptiert es denAusschließungsbeschluss.(7) Auf das Vermögen des Landesverbandes und des Bundesverbandes haben die ausscheiden-den Mitglieder keinen Anspruch.
§ 6 Organe des VerbandesOrgane des Verbandes sind:a) die Mitgliederversammlung,b) der Vorstand,c) der erweiterte Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung(1) Voraussetzung für das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ist die Zahlung aller fälligen Beiträge bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung.(2) Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung der/des Vorsitzenden mindestens alle zwei Jahre zusammen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zecks undder Gründe verlangt wird. Die Einladung ist vom Vorstand nebst einer Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich den Mitgliedern zuzusenden. Mitglieder können die Mitgliederliste auf Wunsch einsehen.(3) Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und des Beisitzenden als Vertreter des Bundesvorstandes entgegen.Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung in Mitgliederversammlungen sindinsbesondere:a) die Rechenschaftslegung und der Kassenbericht des Vorstandes,b) die Entlastung des Vorstandes,c) die Wahl des Vorstandes gem. § 8, Abs.3 und der Kassenprüfer/innen gem. § 12, Abs. 2,d) die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,e) die Verabschiedung von Finanzplänen,f) Beschlüsse gemäß § 5, Abs. 2 und 4,g) die Beschlussfassung über eingereichte Anträge,h) Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.(4) Anträge an die Mitgliederversammlung sollen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Der Vorstand stellt die Anträge der Mitgliederversammlung zur Diskussion und Beschlussfassung vor.(5) Jede Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Im Falle des Absatzes 3, Buchstabe b) sind die Mitglieder des Vorstandes nicht stimmberechtigt.(6) Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der beschlussfähigenMitgliederversammlung.(7) Ein Vorstandsmitglied oder ein vom Vorstand beauftragte/r Protokollant/in hat über jedeVerhandlung der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen und dabei insbesondere die Beschlüsse festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen Mitglieder können die Protokolle einsehen. Ein Exemplar des Protokolls ist dem Bundesvorstand zuzuleiten. Mitglieder des Bundesvorstandes haben das Recht auf Teilnahme, Rede und Abstimmung (eine Stimme) während der Landesmitgliederversammlungen.
§ 8 Vorstand(1) Der Vorstand leitet den Verband nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, führt dieGeschäfte und verwaltet das Vermögen des Vereins. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.(2) Der Vorstand besteht aus mindestens vier ordentlichen Mitgliedern: der/dem Vorsitzenden
einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin
mindestens einer Beisitzerin oder einem Beisitzer
Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer oder offener Wahl oder durch Briefwahl einzeln und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand amtiert solange, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch dieSatzung einem anderen Organ des Verbandes übertragen ist.Der Vorstand ist mit mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschlussentwurf zustimmen.(5) Der Vorstand benennt im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand ein Vorstandsmitglied, dasdie Kooperation mit dem Bundesvorstand gewährleistet.(6) Mitglieder des Bundesvorstandes haben das Recht auf Teilnahme und Rede während der Vorstandssitzung des Landesverbandes.
§ 9 Erweiterter Vorstand und Regionalgruppen(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und zusätzlich aus vom Vorstand berufenen fachkompetenten Mitgliedern. Der erweiterte Vorstand tritt zusammen, wenn besondere Angelegenheiten zur Erfüllung des Vereinszweckes verhandelt werden müssen. Er ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des erweiterten Vorstandes dieses beantragen. Der Vorstand kann bei Bedarf zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes Gäste mit beratender Stimme einladen.(2) Regionalgruppen können in den Großkreisen sowie in den kreisfreien Städten Brandenburgs gebildet werden. Es können sich auch Mitglieder aus verschiedenen Großkreisen bzw. kreisfreien Städten zu einer Regionalgruppe zusammenschließen.(3) Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Gremien des Verbandes(1) Der Landesverband kann Arbeitsgruppen, Arbeitskreise und Arbeitsgemeinschaften fürbestimmte Aufgaben bilden.(2) Es kann durch den Vorstand ein wissenschaftlicher Beirat berufen werden.
§11 Beziehungen zwischen Landesverband (Landesgruppe) undBundesverband(1) Der Landesverband ist in seiner Zwecksetzung, seinen Zielen und ihrer Umsetzung autonom.(2) Der Bundesverband unterstützt den Landesverband im Rahmen der sich in den verschiedenenBundesländern entwickelnden Pluralität der Modelle.(3) Dem Landesverband wird bei bundesweiten Entscheidungen und Verlautbarungen einMinderheitenvolum zugestanden, welches auszuweisen ist.(4) Der Landesverband erhält die Protokolle der Sitzungen des Bundesvorstandes und derMitgliederversammlungen des Bundesverbandes.(5) Der Bundesvorstand und der Landesvorstand haben ein gegenseitiges Recht auf Einsicht in dieKassenbücher. Der Bundesvorstand sichert dem Landesvorstand eine Verwendung der vomLandesverband zugeführten Gelder zu, die letztlich auch dem Landesverband zugute kommt.(6) Die Festlegungen der Absätze 1 bis 5 werden vom Bundesvorstand im Rahmen derMitgliedschaft des Fachverbandes im Bundesverband anerkannt.
§ 12 Haushaltsführung(1) Durch den Vorstand ist ein Beitragskonto sowie ein Konto für Spenden und andere finanziellenZuwendungen (Förderfond L-E-R) einzurichten.(2) Der Vorstand legt die Jahresrechnungen mit Belegen der Mitgliederversammlung vor. DieMitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnungen und dieEntlastung des Vorstandes hinsichtlich der Haushaltsführung. Die Mitgliederversammlung wähltzwei Mitglieder als Kassenprüfer, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand bestelltenBeirat angehören. § 13 Satzungsänderung aus zwingenden GründenDer Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit oder die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen. Eine Satzungsänderung dieser Art ist unverzüglich allen Mitgliedern bekanntzugeben.
§ 14 Auflösung des Verbandes(1) Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes erfordert die Zustimmung einerDreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung.(2) Im Falle einer Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckeswird ein etwa vorhandenes Vermögen im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt einemgemeinnützigen Verein im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit im Land Brandenburg zurVerfügung gestellt.Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/ der Vorsitzende und derSchatzmeister bzw. die Schatzmeisterin die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Diese Satzung wurde beschlossen von der Gründungsversammlung am 19. Januar 1995 in Ludwigsfelde, zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 22. November 2013 in Ludwigsfelde. *mit den von den Mitgliederversammlungen am 22. November 2013 in Ludwigsfelde beschlossenen Satzungsänderungen
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